Korallen-Ketten, Elfenbein-Anhänger und Orchideen sind hübsche Souvenirs, mit denen man sich aber ziemliche Probleme einhandeln kann. Mehr als 35.000 Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand gefährdet ist, sind durch das Artenschutzabkommen CITES geschützt.
„Für die Mitnahme dieser Souvenirs in die EU sind zwei Genehmigungen erforderlich: eine Ausfuhrgenehmigung der CITES-Behörde im Herkunftsland und eine Einfuhrgenehmigung des österreichischen Lebensministeriums“, erklärt ÖAMTC-Touristikerin Dagmar Riedl.
Diese Regelung gilt auch für alle Erzeugnisse, die aus geschützten Arten hergestellt werden. Wer ein solches Souvenir ohne Genehmigungen mitbringt, riskiert eine Geldstrafe, die bis zu 40.000 Euro betragen kann. Sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ist möglich.
„Aber auch bei der Ausfuhr von Kunst und Antiquitäten ist Vorsicht geboten. Diese dürfen, wenn überhaupt, in den meisten Ländern nur mit spezieller Genehmigung mitgenommen werden. Im Zweifelsfall nimmt man vom Kauf lieber Abstand“, rät Riedl. Hier die Tipps der Expertin zum Souvenir-Kauf in den beliebtesten Urlaubsregionen:
- Mittelmeer. In den Ferienorten werden oft Korallen oder Riesenmuscheln angeboten, die aus anderen Ländern stammen. Davon sollte man die Finger lassen. Skepsis ist auch bei Schmuckstücken aus Schildkrötenpanzern geboten. In Griechenland ist die Ausfuhr von Antiquitäten ohne Genehmigung des Kulturministeriums verboten und strafbar. Das gilt auch für Kultur- und Kunstgegenständen in Kroatien.
- Afrika. Die Mitnahme von Produkten aus Elfenbein, Fellen von Raubkatzen und Leder von Flusspferd, Nashorn, Krokodil oder Schlangen ist – mit Ausnahme weniger Länder – fast immer verboten.
- Karibik. Für alle Souvenirs aus schwarzen und blauen Korallen sowie aus Steinkorallen sind Genehmigungen der Herkunftsländer erforderlich. Vorsicht ist auch bei Haifischzähnen, Kakteen, Hartholzschnitzereien sowie Zierpflanzen geboten.
- China. Ausfuhrgenehmigungen sind für Produkte aus Schlangen- und Eidechsenhäuten, für Arzneimittel der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und auch für Schnitzereien aus Zähnen und Hörnern von Flusspferd und Walross notwendig.
- Indien. Der Handel mit Shahtoosh-Tüchern, die aus der Wolle des Fells der gefährdeten Tibetantilope gefertigt sind, ist strafbar. Als Alternative eignen sich Pashmina aus Kashmir.
- Thailand. Orchideen dürfen nur mit Genehmigung ausgeführt werden, da die Pflanzen stark gefährdet sind und der Handel mit ihnen gesetzlich streng geregelt ist. Dies gilt übrigens auch für viele afrikanische Länder.
- Russland: Zur Mitnahme nach Hause erlaubt sind maximal 125 Gramm Stör-Kaviar für den persönlichen Bedarf.
- Australien. Eine Ausfuhrgenehmigung ist für fast alle wild vorkommenden Tiere und Pflanzen nötig. Känguru-Produkte dürfen zwar mitgenommen, aber nicht weiterverkauft werden.
- Amazonas-Region. Der Verkauf von an Land lebenden Wildtieren und den aus ihnen hergestellten Souvenirs ist verboten. Entsprechende Gegenstände können vom Zoll in Brasilien beschlagnahmt werden. Reisende sollten auch keine Produkte aus Arafedern oder Ozelotfell kaufen.
Auch die Einfuhr von erlaubten Mitbringseln kann teuer werden, wenn die Zollfreigrenzen überschritten werden. „In die EU dürfen Waren für den persönlichen Gebrauch im Wert von 430 Euro von Flugreisenden bzw. 300 Euro von allen anderen Reisenden zollfrei eingeführt werden. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine Höchstgrenze von 150 Euro“, erklärt die ÖAMTC-Touristikerin.
Wird die Freigrenze überschritten, müssen die Waren beim heimischen Zoll deklariert und die jeweiligen Abgaben bezahlt werden. „Prinzipiell sollte man für alle Einkäufe auch Rechnungen haben. Sonst wird der Warenwert vom Zoll geschätzt“, warnt Dagmar Riedl: „Wer versucht, Produkte am Zoll vorbei zu schmuggeln, dem droht neben einer Steuernachzahlung auch eine hohe Strafe“.